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OLG Stuttgart Urteil vom 23.07.2008 - 6 U 32/08

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 25 O 474/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2009; Aktenzeichen XI ZR 260/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 6.12.2007 (25 O 474/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zu ½.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung von Leistungen, die sie an diese auf einen mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag erbracht hatten. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kläger an einem geschlossenen Immobilienfonds gedient. Die Kläger stützen sich für ihre Rückforderung auf einen Widerruf nach dem HWiG und auf Schadensersatzansprüche. Sie hatten das Darlehen vor dem Widerruf zurückgezahlt.

I.1. Die "WGS W." (im Weiteren: "WGS") und ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer xxx xxx hatten seit Mitte der 80-iger Jahre des 20. Jahrhunderts geschlossene Immobilienfonds initiiert. Hierzu hatten die WGS und ... pro Fonds eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, der die Anleger beitreten sollten.

Die WGS schloss mit dem jeweiligen Fonds unmittelbar nach dessen Gründung u.a. einen Mietgarantievertrag und bot ihm einen oder mehrere Kauf- oder Bauträgerverträge über den Erwerb der Fondsimmobilie(n) von der WGS zum Festpreis bindend an. Der Fonds sollte die Angebote nach seiner Schließung annehmen.

Zum Konzept gehörte es weiter, dass die WGS mit Banken Finanzierungsabsprachen traf, nach denen die Banken - meist waren es mehrere pro Fonds - Anleger in einem vorher pro Fonds festgelegten Gesamtumfang bei einem vorgegebenen Finanzierungsraster zu bei Fondsauflegung zentral von der WGS ausgehandelten Konditionen Darlehen zur Verfügung stellen sollten. Die WGS verbürgte sich ggü. den Banken für die Rückführung der Darlehen durch die Anleger.

Der Vertrieb der Fondsanteile erfolgte im Strukturvertrieb, an dessen Spitze über lange Zeit jedenfalls die Fa. A. stand. Diese versorgte die Vermittler mit einem zentralen Rechenprogramm für die Erstellung eines persönlichen Berechnungsbeispiels, mit dem die WGS vertraut war.

2.a) Den hier betroffenen WGS-Fonds 32 (Leonberg/Ditzingen) hatten die WGS und ... am 17.3.1993 mit je einem Anteil gegründet. Zum Geschäftsführer wurde ... bestimmt. Der Fonds sollte nach Platzierung von weiteren 5.998 Anteilen zu je 30.650 DM geschlossen werden. Als Fondsimmobilien waren ein Seniorenwohnpark G. (Gemarkung L.) und ein Appartementhaus (Gemarkung D.) vorgesehen.

b) Die Beklagte hatte sich im Vorfeld der Auflage des Fonds ggü. dem Mitinitiator ... bereit erklärt, bei entsprechender Bonität die Beteiligung von Anlegern des Fonds im Umfang von 424,5 Anteilen zu finanzieren. Es handelte sich um den ersten WGS-Fonds, dessen Anleger die Beklagte finanzierte.

c) Die Mitinitiatorin WGS legte einen aus zwei Teilen bestehenden Prospekt für den Fonds auf, den der Mitinitiator ... gestaltete (hinterer Teil des Anlagenordners für Anlagen der Kläger). Außerdem erstellte die WGS Hausverwaltungs GmbH für die Werbung von Mietern für den Seniorenwohnpark einen sechsseitigen Werbeflyer (Anlage zum Protokoll vom 1.7.2008 = Bl. 587 d.A.). Dort ist herausgestellt, dass im Monatsentgelt u.a. die Übernahme der Schönheitsreparaturen, eine Reinigung des Appartements wöchentlich, Gartenpflege, Bewachung der Wohnanlage sowie Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, nämlich Rezeption/Empfang, Speisesaal, Therapieeinrichtungen/Schwesternzimmer, Pflegebad, Waschküchen mit kostenloser Benutzung der Wasch- und Trockenautomaten, Bügelzimmer, verschiedene Clubräume und Aktivprogramm, enthalten seien.

Im Teil I des Fondsprospekts, der 243 Seiten umfasst, sind eine Zahlungsanweisung an die Treuhänderin (S. 5) und zahlreiche Verträge (S. 6 ff.), darunter ein "Dienstleistungsvertrag" (S. 6) sowie Angebote der WGS an die Fondsgesellschaft auf den Abschluss von Bauträgerverträgen (S. 37 ff.) abgedruckt, aber auch ein "Chancen/Risiko Raster" (S. 219 ff.) sowie ein Wirtschaftsplan (S. 231 f.) und eine Wohnflächenzusammenstellung (S. 233 f.).

In der Zahlungsanweisung an die Treuhänderin (Prospektteil I S. 5) ist eine Aufstellung "Mittelverwendung durch Treuhänder" enthalten, die vorsieht, dass von der Einlage von 30.650 DM pro Anteil auf "Grunderwerb" 28.161 DM und vom Rest auf "Vertriebskosten" 1.839 DM entfallen sollen.

Der "Dienstleistungsvertrag" (Prospektteil I S. 6) enthält u.a. folgende

I. Mietgarantie

(1) Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses ist die Übernahme der Garantie für das Zustandekommen der Vermietung und/oder den Mieteingang ab Übergang von Nutzen, Kosten und Lasten des Objektes auf die Grundstüc...

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