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OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2022 - 12 U 171/21

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Leitsatz (amtlich)

Die Kausalität der Pflichtverletzung eines Abschlussprüfers in Gestalt einer unzureichenden Prüfung für einen Schaden der Gesellschaft entfällt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft, die in betrügerischer Weise ein sog. Schneeballsystem betreibt, im Falle der gebotenen Nachfragen des Abschlussprüfers alle geforderten Unterlagen durch Fälschung erstellt und dem Abschlussprüfer vorgelegt hätte. Einer betrügerisch handelnden Gesellschaft steht gegen ihren Abschlussprüfer ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Erteilung eines Testats dann nicht zu, wenn dem vorsätzlichen Handeln des Gesellschaftergeschäftsführers eine allenfalls fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers gegenübersteht.

 

Normenkette

BGB § 254; HGB § 323 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.05.2021; Aktenzeichen 27 O 250/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2021, Az. 27 O 250/19, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin wurde am 09.06.2011 durch die Gesellschafter L. B. und E. N. mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR gegründet...

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