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OLG Stuttgart Urteil vom 21.07.2021 - 4 U 359/20

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Verfahrensgang

LG Hechingen (Urteil vom 29.07.2020; Aktenzeichen 3 O 67/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.05.2022; Aktenzeichen VIa ZR 122/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29.07.2020, Az. 3 O 67/19, abgeändert:

(1) Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: Wxxx) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Hechingen - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.267,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte vor dem Hintergrund des so genannten VW-Diesel-Abgass...

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