Leitsatz (amtlich)
1. Aus § 105 VVG ergibt sich, dass es dem Versicherungsnehmer freisteht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren. Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsnanspruch um. Der Versicherungsnehmer kann Zahlung direkt an sich verlangen.
2. Sendung i.S.v. § 431 HGB ist die übergeordnete Versandeinheit: Für die Berechnung der Haftungshöchstsumme ist nicht das einzelne Frachtstück, sondern die vom Auftragnehmer zu transportierende Sendung, mithin die Summe des Rohgewichts der entwerteten Frachtstücke, maßgeblich.
Normenkette
VVG § 100; VVG § 105; HGB § 431
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 02.10.2009; Aktenzeichen 34 O 46/09 KfH)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 2.10.2009 - 34 O 49/09 KfH abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.465,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12,.5.2009 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.465,26 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihren Frachtführerhaftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Anspruch.
Am 6.6.2008 übernahm die Klägerin im Auftrag der U ... OHG (im Folgend...