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OLG Stuttgart Urteil vom 20.03.1997 - 19 U 156/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage der Unbilligkeit eines vom Testamentsvollstrecker bestimmten Auseinandersetzungsplans.

2. Von einer offenbaren Unbilligkeit ist auszugehen, wenn die Bestimmung sachlicher Gründe entbehrt und die Sachwidrigkeit für jeden auf dem betreffenden Gebiet Sachkundigen erkennbar zutage liegt (Soergel-Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2048 Rn 12). Die zu § 319 BGB entwickelten Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 319, 2048 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.05.1996; Aktenzeichen 22 O 539/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Streithelfer.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten oder der Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 5.000.000,– DM

 

Tatbestand

Der Kläger ist Sohn und Miterbe des am 03. Januar 1986 verstorbenen Senators e.h. H. K. der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker des Nachlasses. Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu verbieten, den Auseinandersetzungsplan vom 30. Oktober 1995 auszuführen.

Der Erblasser war Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der Fa. & … GmbH, E., die 1989 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (im folgenden: …). Er hat mit notariell beurkundetem Testament vom 30. Januar 1984 (Bl. 100) seine beiden Söhne, den Kläger und Dr. K. je zur Hälfte zu seinen Erben und deren eheliche Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetz...

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