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OLG Stuttgart Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 92/15

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 O 564/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.03.2019; Aktenzeichen XI ZR 372/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

aus 95.000,00 EUR vom 3. November 2012 bis 18. Januar 2016,

aus 90.000,00 EUR vom 19. Januar 2016 bis 22. Januar 2017,

aus 84.500,00 EUR vom 23. Januar 2017 bis 25. Januar 2018 sowie

aus 79.500,00 EUR seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

c) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. a) und b) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

d) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

e) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläg...

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