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OLG Stuttgart Urteil vom 16.06.2000 - 2 U 257/99 (veröffentlicht am 16.06.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß durch den Verkauf nicht geregelter Bauprodukte ohne baurechtliche Zulassung

 

Leitsatz (amtlich)

Urinale, die wesentlich von der DIN 19599 abweichen, dürfen als nicht geregelte Bauprodukte im Sinne von § 17 III LBO BW nur vertrieben oder eingebaut werden, wenn sie eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach § 18 LBO BW oder ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis nach §§ 17 III Nr. 2, 19 11 LBO BW oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 17 III LBO BW haben.

Das Prüfzeugnis dient der präventiven Gefahrabwehr und hat deshalb konstitutive Wirkung. Es wirkt mangels Rückwirkungsanordnung nur ex nunc.

Ein Prüfzeugnis für ein Urinal mit bestimmten Maßen gilt grundsätzlich nicht für ein Urinal mit anderen Maßen.

Wer Urinale planmäßig unter Verstoß gegen die wertneutralen Vorschriften der §§ 17 III, 19 LBO BW verkauft und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, verstößt gegen § 1 UWG.

 

Normenkette

UWG § 1; LBO BW § 17 III, § 19

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 1 KfH O 18/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Teilurteil des Vorsitzenden der 1. KfH des Landgerichts Tübingen vom 23.11.1999

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Urinale ohne das allgemeine Prüfzeugnis der Gewerbeanstalt Bayern ab 8.9.1997 verkauft wurden, und zwar hinsichtlich der Typen

  • … bis zur Erteilung des allgemeinen Prüfzeugnisses vom 20.2.1998 und für
  • … bis zur Erteilung des allgemeinen Prüfzeugnisses vom 6.10.1998.

Soweit die Klägerin darüber hinaus von der Beklagten Auskunft verlangt hatte, wieviele der Urinale… sie in der genannten Zeit eingebaut hatte/hatte einbauen lassen, wird die Klage

abgewiesen.

2. Im Übrigen werden das angefochtene Urteil und das zugrundeliegende Verf...

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