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Landesbauordnung für Baden-Württemberg

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§§ 1 - 3 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. 3Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt

 

1.

bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,

 

2.

bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,

 

3.

bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,

 

4.

bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken,

 

5.

[1]bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

2Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.

[1] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz für das schnellere Bauen. Anzuwenden ab 28.06.2025.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2.

Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

 

3.

Camping- und Wochenendplätze,

 

4.

Sport- und Spielflächen,

 

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

6.

Stellplätze.

 

(2) Gebäude sind selbständig...

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