Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schadensersatzpflicht aufgrund fehlerhafter Sonderprüfung (Vertrag zwischen BaFin und Prüfgesellschaft)
Leitsatz (amtlich)
Die BaFin hat keine Schadensersatzansprüche, die sie an die EdW abtreten kann, da sie für ein Fehlverhalten Dritten gegenüber nicht haftet, also keinen Schaden hat. Ein Drittschadensliquidation scheidet hier aus.
Normenkette
KWG § 44; FinDAG § 4; ESAEG §§ 3-4; BGB §§ 328, 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen 27 O 4/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Beitritt der Nebenintervenientinnen wird zugelassen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 1.8.2007 - 27 O 4/07 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten tragen die Nebenintervenientinnen selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 30 Mio. EUR.
Tatbestand
A.I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG durchgeführten Sonderprüfung der P. K. GmbH (P.), einem Wertpapierhandelsunternehmen, geltend.
Die Klägerin ist eine Entschädigungseinrichtung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (im Folgenden: ESAEG). Ihr ist die Gruppe derjenigen Institute i.S.d. § 1 Abs. 1 ESAEG zugeordnet, die keine Einlagenkr...