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OLG Stuttgart Urteil vom 04.10.2010 - 5 U 60/10

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Leitsatz (amtlich)

Zum Einwand des Mitverschuldens der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger. Zur Haftung im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich) zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen bei mangelhafter Beaufsichtigung des Kindes. Zur Frage der Wirkung eines Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers ggü. dem Geschädigten auch ggü. dem Sozialversicherungsträger.

 

Normenkette

SGB X § 116 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; BGB §§ 254, 277-278, 426 Abs. 1, §§ 781, 823, 1664

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 5 O 147/09)

 

Tenor

I. Das Urteil des LG Tübingen vom 16.3.2010 (Az. 5 O 147/09) wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten und inzwischen bezahlten Betrag (insgesamt 10.721,30 EUR) weitere 5.157,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen in vollem Umfang (Haftung zu 100 %) zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des J.

(Name, Vorname, Geb. datum ... etc.) entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. weiteren 285,60 EUR brutto freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugela...

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