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OLG Stuttgart Urteil vom 04.02.2015 - 3 U 126/13

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Leitsatz (amtlich)

Für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB reicht es aus, wenn der Anleger im eingereichten Güteantrag die streitgegenständliche Kapitalanlage benennt und als Schadensursache Falsch- und Schlechtberatung durch den Berater/Vermittler der Beklagten geltend macht, weil ihm suggeriert worden sei, es handele sich bei dem genannten Immobilienfonds um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne dass die Risiken und Nachteile der Beteiligung erläutert worden seien, und er im Übrigen behauptet, der Emissionsprospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Für die hinreichende Individualisierung des Güteantrags ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Schaden beziffert und ein konkreter Antrag angekündigt wird oder die Namen der handelnden Personen, insbesondere des Vermittlers, sowie der Zeitpunkt der Anlage angegeben werden. Nicht erforderlich ist es ferner, dass nähere Umstände zu der behaupteten Falsch- und Schlechtberatung genannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verfahrensordnung der Gütestelle i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO vorsieht, dass der Antrag lediglich den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und unterschrieben sein muss.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen 25 O 12/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 13.6.2013 (25 O 12/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll...

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