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OLG Stuttgart Urteil vom 02.06.2008 - 5 U 42/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis. Beweislast hinsichtlich Vorbehalt. Testamentsauslegung. Zurückbehaltungsrecht. internationale Zuständigkeit. Erbstatut. Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass dem testamentarischen Erben ein bestimmter Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt er gem. § 2149 BGB im Zweifel als dem gesetzlichen Erben vermacht. Den testamentarischen Erben trifft die Beweislast für einen davon abweichenden Erblasserwillen, insbesondere auch für einen Vorbehalt i.S.v. § 2086 BGB, der Erblasser habe das Testament später ergänzen wollen.

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass für die Gegenforderung ein Gerichtsstand im Inland besteht. Dies ist nicht der Fall, soweit das Zurückbehaltungsrecht aus dinglichem Recht an einem im Ausland gelegenen Grundstück abgeleitet wird. Ein Zurückbehaltungsrecht ist jedoch möglich, so weit es um Erbschaftsansprüche geht, für die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.

 

Normenkette

BGB §§ 273, 2086, 2147, 2149, 2174; ZPO § 27; EuGVO Art. 6 Nr. 3, Art. 22; BGB §§ 242, 249-250, 280, 283, 612, 1939, 2018-2019, 2339-2341, 2345; ZPO §§ 24, 287; EuGVVO Art. 6 Nr. 3, Art. 22 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 10 O 92/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 20.12.2006 - 10 O 92/06 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden - gemäß Antrag 1a) - gemeinschaftlich verurteilt, die im Grundbuch von S eingetragene Eigentumswohnung mit dem ungeteilten bruchteilsmäßigen Anteil von 72/1 000 am Grundstück Markung S - samt dem dazu gehörigen Sondereigentum den Klägern zu übertragen,

Zug um Zug gegen Abgabe schrift...

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