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OLG Stuttgart Urteil vom 01.10.2014 - 20 U 3/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 AktG setzt eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Herabsetzung voraus.

2. Bei einem Ermessensausfall ist der Herabsetzungsbeschluss unwirksam. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vergütung durch das Gericht aus.

3. Die angemessene Höhe der Vergütung richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Vorstands. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Vorstandsmitglieds aufwenden müsste.

 

Normenkette

AktG § 87 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 22.04.2013; Aktenzeichen 20 O 48/12)

BGH (Aktenzeichen II ZR 296/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2015; Aktenzeichen II ZR 296/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des LG Tübingen vom 22.4.2013 - Az. 20 O 48/12 - in Ziff. 1, 3 und 4 des Tenors abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.860,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2012 aus einem Betrag von EUR 17.650,95, seit dem 1.6.2012 aus einem weiteren Betrag i.H.v. 17.604,68 sowie seit dem 2.7.2012 aus einem weiteren Betrag i.H.v. 17.604,68 zu bezahlen.

(2) Der Beklagte wird verurteilt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG (AG T. -...), L-Straße.,... R., eine Insolvenzforderung i.H.v. 38.510,40 EUR zusteht.

(3) Der Beklagte wird verurteilt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem In...

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