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OLG Stuttgart Beschluss vom 31.07.2015 - 17 UF 127/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer ohne Beschwerdebegründung eingelegten Beschwerde in einem HKÜ-Verfahren

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Zu den Voraussetzungen der Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ und Art. 13 Abs. 2 HKÜ.

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 12.05.2015; Aktenzeichen 28 F 783/15)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Stuttgart vom 12.5.2015, Aktenzeichen 28 F 783/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller möchte die Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) nach Polen erreichen.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die verheirateten Eltern des Kindes N., geb. am ... N. ist in Polen aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Während des Sommers 2014 arbeitete die Antragsgegnerin wie schon häufig zuvor als Pflegekraft in Deutschland. Der Antragsteller stimmte zu, dass N. sich während der Sommerferien in Polen für zwei Monate bei der Antragsgegnerin in Deutschland aufhält. Nach der Rückkehr der Antragsgegnerin mit N. Ende August 2014 nach Polen zum Antragsteller trennten sich die Eltern. Ohne den Antragsteller vorab darüber zu informieren, zog die Antragsgegnerin mit N. am ... 2014 nach G. zu ihrem neuen Lebensgefährten, als sich der Antragsteller wegen eines auswärtigen Ter...

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