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OLG Stuttgart Beschluss vom 30.06.2009 - 17 WF 137/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkaufwert einer Lebensversicherung im Rahmen der PKH

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit Lebensversicherungen zum Aufbau einer angemessenen privaten Altervorsorge für eine nicht sozialversicherungspflichtige Person dienen, ist ihr Rückkaufwert nicht als Vermögen in der Prozessführung einzusetzen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Backnang (Beschluss vom 02.02.2009; Aktenzeichen 5f 307/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Abänderungs- und Teil-Abhilfebeschluss des AG Backnang - Familiengericht - vom 2.2.2009 (5 F 307/07) abgeändert und dem Beschwerdeführer raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M.V. bewilligt.

 

Gründe

I. Die zulässige, insbesondere gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.

II. Der Beschwerdeführer kann ausnahmsweise nicht darauf verwiesen werden, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Als solches stehen nach Lage der Akten nur die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der D.-W., bei der W. Versicherung sowie bei der G. in einem Gesamtvolumen von rund 35.000 EUR zur Verfügung, allerdings erst nach Kündigung der Versicherungsverträge. Andere freie Vermögensmassen, die zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden könnten, hat das AG nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Das AG hat auch keine der Behauptung des Beschwerdeführers widersprechenden Feststellungen getroffen, dass die Lebensversicherungen dem Aufbau der Altersvorsorge dienten, weil der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend abgesichert sei und wegen seiner selbständigen Tätigkeit auch keine weiteren An...

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