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OLG Stuttgart Beschluss vom 28.12.2001 - 16 WF 548/01

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Normenkette

BGB § 1578 Abs. 1, § 1585b

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Aktenzeichen 16 F 1431/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Böblingen vom 12.11.2001 wie folgt abgeändert:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt, soweit sie die Abänderung des zwischen den Parteien am 12.6.2001 vor dem AG Böblingen, …, geschlossenen Vergleichs dahin erstrebt, dass der Beklagte an sie ab 14.8.2001 Geschiedenenunterhalt von monatlich 600 DM bis 31.12.2001 und von monatlich 320 Euro ab 1.1.2002 zu bezahlen hat.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird abgewiesen, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Abänderungsklage bietet überwiegend hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Parteien, geschiedene Eheleute, haben in dem abzuändernden Vergleich vom 12.6.2001 u.a. die Ansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB geregelt, und zwar auf der Grundlage eines Nettoerwerbseinkommens des Antragsgegners von monatlich 3.926 DM (unbereinigt) zzgl. monatlicher Einkünfte aus Dividende von rund 45 DM und abzgl. des vom Antragsgegner übernommenen Kindesunterhalts für die von der Antragsstellerin betreute Tochter D., geb. 1987, i.H.v. 135 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes sowie von eigenen Erwerbseinkünften der Antragstellerin aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 30 Stunden monatlich mit 1.657 DM (unbereinigt), wovon sie jedoch nur einen Teil von 747 DM (bereinigt) als bedarfsprägend angesehen...

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