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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.07.2001 - 17 WF 240/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache. Kindesunterhalts. Unterhaltsabänderung im vereinfachten Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verfassungsgemäßheit von § 1612 b V BGB.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 6 FH 521/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.04.2003; Aktenzeichen 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt – Familiengericht – vom 16. Mai 2001 (6 FH 521/2000) wird auf Kosten des Antragsgegners

zurückgewiesen.

Beschwerdewert:

DM 50,–

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die am … 1992 geborene minderjährige Tochter des Antragsgegners. Sie hat beantragt, im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Dezember 1993 abzuändern, mit dem seinerzeit ihre Unterhaltsansprüche tituliert worden waren. Der Antragsgegner hat sich gegen die Abänderung des Unterhaltstitels gewandt, soweit danach eine Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu seinen Gunsten entfällt. Er ist der Auffassung, die Verrechnung des Kindergeldes abweichend vom Halbteilungsprinzip nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB sei verfassungswidrig. Das Familiengericht hat eine Verfassungswidrigkeit verneint und den bestehenden Titel antragsgemäß abgeändert.

Gegen den ihm am 23. Mai 2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, behauptet einen Verstoß der in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgesehenen Anrechnungsregelung für das staatliche Kindergeld gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG und beantragt die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ...

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