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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.03.2019 - 20 Kap. 2/17

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Leitsatz (amtlich)

Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht Wirtschaftsrecht Sperrwirkung für zweites Musterverfahren Hat ein anhängiges Musterverfahren Feststellungsziele zum Gegenstand, die anspruchsbegründende oder -ausschließende Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen ein Tochterunternehmen wegen fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über Vorgänge im Bereich dieses Tochterunternehmens oder hierauf bezogene Rechtsfragen betreffen, so ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens gegen das Mutterunternehmen betreffend Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über dieselben Vorgänge im Bereich des Tochterunternehmens nach § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig, weil die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreite gegen das Mutterunternehmen von der Entscheidung über die Feststellungsziele des ersten gegen das Tochterunternehmen gerichteten Musterverfahrens abhängt (§ 8 Abs. 1 KapMuG) und insoweit wenigstens teilweise der identische Lebens-sachverhalt zugrunde liegt.

 

Normenkette

KapMuG §§ 7-8

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 28.02.2017; Aktenzeichen 22 AR 1/17 Kap)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.06.2020; Aktenzeichen II ZB 10/19)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

2. Die Bestimmung eines Musterklägers gem. § 9 Abs. 2 KapMuG wird abgelehnt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf Ziff. 1. und 2. zugelassen.

4. Die Anträge der Klägerin des vom Landgericht Stuttgart unter Az. 22 O 288/16 ausgesetzten Rechtsstreits

a) auf Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des für die Entscheidung über die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28.2...

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