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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.11.2016 - 10 U 71/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Autragnehmer ist auch dann von der Mängelhaftung befreit, wenn er ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken mitteilt, aber der Auftraggeber untätig bleibt und darauf nicht reagiert.

2. Betrifft der ordnungsgemäße Bedenkenhinweis des ausführenden Bauunternehmers einen Planungsmangel, besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Planer und dem ausführenden Bauunternehmer. Es liegt auch kein Fall der gestörten Gesamtschuld vor.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1-2; VOB/B 2009 § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 11.05.2016; Aktenzeichen 18 O 18/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 11.05.2016, Aktenzeichen 18 O 18/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.301,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die von der Stadt G. mit der Erbringung von Bodenbelagsarbeiten bei der Sanierung eines Schulgebäudes beauftragt worden war, nimmt das beklagte Architektenbüro, das von der Stadt mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt worden war, im Wege des Gesamtschuldnerregresses auf Zahlung von 10.301,44 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am 29.7.2011 gegenüber der Bauherrin Bedenken wegen der alten Spachtelmassenschichten angemeldet habe. Hätte die Beklagte ordnungsgemäß geplant, hätte sie von Anfang an den Rückbau der alten Spachtelmassenschichten ausschreiben müssen. Dies sei nicht geschehen und stelle einen Planungsfehler dar. Es sei deshalb zu den Mangelerscheinungen gekommen, die im selbständigen Beweisverfahren vor dem LG H. (Az. 8 OH 14/13), da...

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