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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.11.2005 - 8 W 513/05, 8 W 514/05

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Leitsatz (amtlich)

Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 103 ff.; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 4 O 1368/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen V ZB 189/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin des LG Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten erster Instanz wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin des LG Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten der zweiten Instanz wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerden angefallenen Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwerte der Beschwerden: 5.035,41 EUR

6.538,91 EUR

 

Gründe

I. Mit dem Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 17.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil des OLG Stuttgart ist mit der Nichtannahme der Revision des Klägers durch Beschluss des BGH vom 18.5.2000 rechtskräftig. Auf den am 22.8.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die erste Instanz und den am 12.9.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die zweite Instanz erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des LG Ravensburg antragsgemäß die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden erstins...

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