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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine Bausparkasse kann einen vollständig bis zur Bausparsumme angesparten Bausparvertrag ordentlich kündigen.

 

Normenkette

BGB § 488; ABB 7 §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.08.2011; Aktenzeichen 12 O 185/11)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 19.8.2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die Kündigung von zwei vollständig besparten Bausparverträgen durch die beklagte Bausparkasse unwirksam sei. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bausparverträge wirksam zum 30.4.2011 gekündigt. Es sei Ziel des Bausparvertrages, den Anlegern maximal die vereinbarte Bausparsumme zu verschaffen. Die Verträge dienten nicht lediglich als verzinsliche Geldanlage. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, bestehe kein Grund, der Beklagten das gesetzlich zugebilligte Kündigungsrecht zu versagen. Die vereinbarten Bausparbedingungen ABB 7 enthielten eine Lücke hinsichtlich der Frage der Kündigung in der Ansparphase. Diese sei mit den Bestimmungen des dispositiven Rechts zu füllen. Die Beklagte treffe auch keine Hinweispflicht auf dieses Kündigungsrecht.

Gegen das ihnen am 22.8.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.9.2011 Berufung eingelegt und diese mit einer Begründung versehen. Sie rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das LG habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Bausparbedingungen selbst formuliert habe. Sie verdiene daher keinen Schutz durch...

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