Leitsatz (amtlich)
Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind, ist mit §§ 1 PartGG, 59a BRAO, 9 BNotO unvereinbar und kann nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Normenkette
PartGG §§ 1, 4; BRAO § 59a; BNotO § 9
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. KfH des LG Stuttgart vom 17.10.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Mit Urkunde vom 7.6.2004 (Urkundenrolle Nr. 1116/2004 Ke) des Notars Dr. K. wurde die unter dem Namen "S. & Partner Rechtsanwälte Notare" errichtete Partnerschaft zur Eintragung im Partnerschaftsregister angemeldet. Gegenstand der Partnerschaft sollte die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und durch die Anwaltsnotare die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Notaramtes sein.
Nach Einwänden der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer gegen die Aufnahme der Notartätigkeit in den Namen und den Gegenstand der Partnerschaft wies die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 2.7.2004 darauf hin, dass sie die Bedenken teile und Name und Gegenstand geändert werden müssten. Darauf wurde eine mit Urkunde des Notars Dr. K. (Urkundenrolle Nr. 2133/2004 Ke) vom 20.10.2004 unter dem Namen S. & Partner Rechtsanwälte mit dem Gegenstand gemeinschaftlicher Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte errichtete Partnerschaft zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 29.10.2004.
Mit Urkunde vom 7.12.2004 (Urkundenrolle Nr. 2349/2004 Ke) erfolgte ...