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OLG Stuttgart Beschluss vom 07.04.2015 - 2 W 2/15

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Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hat im Ordnungsmittelverfahren nicht darüber zu befinden, ob der Vollstreckungstitel materiell zurecht erlassen worden ist, noch ob er voraussichtlich in einem Rechtsmittelverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnder Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzuheben sein wird.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 35 O 44/14 KfH)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 22.12.2015 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 11.12.2014 (Az.: 35 O 44/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 5.000 EUR.

 

Gründe

I.A Das LG hat auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gestützt auf die Internetveröffentlichung vom 27.6.2014, die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins "D. T." vom 8.7.2014 (Ast. 3) und das Wirtschaftsmagazin "W.", Heft Nr. 28 vom 7.7.2014 (Ast. 4), in dem angegriffenen Beschluss gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft; Grundlage des Beschlusses ist der Verfügungsbeschluss des LG vom 23.5.2014, der am 4.6.2014 unstreitig durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt und durch landgerichtliches, nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 25.11.2014 bestätigt wurde.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 11.12.2014 Bezug genommen.

Das LG hat ausgeführt:

Die Schuldnerin habe schuldhaft gegen das Verbot in Abschnitt I Ziff. 1 und 4 der einstweiligen Verfügung vom 23.5.2014 verstoßen.

Sie...

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