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OLG Stuttgart Beschluss vom 06.03.2007 - 18 WF 18/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mutwilligkeit, wenn neben Klage auf Auskunft (Tei-)Unterhalts beziffert eingeklagt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht mutwillig, neben einer Klage auf Auskunft (Teil-)Unterhalt in bezifferter Höhe einzuklagen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 254, 260

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 15.01.2006; Aktenzeichen 6 F 1688/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Ludwigsburg vom 15.1.2006 (6 F 1688/06) abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht neben der vom AG bewilligten Prozesskostenhilfe auch für Zahlungsklaganträge mit folgendem Inhalt bewilligt und Rechtsanwalt X. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an das gemeinsame Kind X., geboren am 28.12.2002, zu Händen der Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 213 EUR jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus, beginnend mit dem 1.10.2006 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Ehegatten-Getrenntlebendunterhalt i.H.v. 789 EUR jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus, beginnend mit dem 1.10.2006 zu bezahlen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die bezifferten Anträge in der Klageschrift ist für den ersten Rechtszug teilweise begründet.

Die bezifferten Anträge neben der Auskunftsklage sind zulässig.

Die Klägerin hat keine eigentliche Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO erhoben, bei der zunächst auf Auskunft und unbezifferte Leistung geklagt wird sondern gleich neben der Auskunft Unterhalt in bezifferter Höhe verlangt. Dies stellt eine zulässige objektive Klagehäufung (OLG Nürnberg FamRZ 1994) und bezüglich der Za...

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