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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.10.2007 - 8 W 380/07

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Leitsatz (amtlich)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 02.08.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.09.2009; Aktenzeichen II ZB 35/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 2.8.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 676,52 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, sich im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die für ihren Bevollmächtigten entstandene und grundsätzlich erstattungsfähige gerichtliche Verfahrensgebühr die Hälfte einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr anrechnen zu lassen.

Mit Versäumnisurteil des LG vom 22.5.2007 wurden die Beklagten antragsgemäß verurteilt und es wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Beklagten wurde mit zweitem Versäumnisurteil vom 12.7.2007 verworfen. Die Beklagten haben danach auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2007 hat die Rechtspflegerin des LG die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. auch die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV in voller Höhe berücksichtigt.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde machen die Beklagten geltend, dass im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV zu berücksichtigen sei, dass der Bevollmächtigte der ...

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