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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.03.2011 - 11 WF 38/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

VKH-Bewilligung mit Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren

 

Normenkette

BGB § 1671; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Schorndorf (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen 7 F 484/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schorndorf vom 3.11.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Sorgerechtsantrag in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX bewilligt wird.

 

Gründe

Die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Sorgerechtsantrag des Antragstellers (Vaters) vom 5.8.2010 hatte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die mit Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin (Mutter) am 31.8.2010 eingetreten ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Auch ist der Vater nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die voraussichtlichen Prozesskosten zu bestreiten.

1. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht für den Fall, dass die Eltern eines Kindes getrennt leben, einem Elternteil auf dessen Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil hiervon alleine übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Da sich vorliegend der Vater mit der Mutter über den ständigen Aufenthaltsort des gemeinsamen Sohnes P., geboren am XX, nicht einigen konnte, war das für § 1671 BGB erforderliche Regelungsbedürfnis gegeben.

Entscheidungsmaßstab nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das Ki...

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