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OLG Rostock Beschluss vom 28.11.2005 - 10 WF 254/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Prozessfähigkeit einer Partei

 

Leitsatz (redaktionell)

Vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Prozessfähigkeit einer Partei muss sich das Gericht zunächst durch deren persönliche Anhörung einen unmittelbaren Eindruck darüber verschaffen, ob Zweifel an der Prozessfähigkeit tatsächlich begründet sind.

 

Normenkette

ZPO § 56

 

Verfahrensgang

AG Hagenow (Beschluss vom 09.08.2005; Aktenzeichen 3 F 110/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 wird der Beschluss des AG H. - FamG - vom 9.8.2005 zu Ziff. 1 des Beschlusses aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das FamG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des AG H. - FamG -, soweit mit diesem die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage beschlossen worden ist, ob bei ihr die medizinischen Voraussetzungen einer fehlenden Prozessfähigkeit zu bejahen sind.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Vergleich vom 10.2.2004 haben sie sich im Rahmen eines vor dem AG H. - FamG - durchgeführten Gerichtsverfahrens u.a. verpflichtet, zum jeweils anderen Ehegatten keinen Kontakt aufzunehmen, sofern dieser es nicht ausdrücklich wünscht.

Im Rahmen des nunmehr anhängigen Verfahrens begehrt der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese gegen die genannte Verpflichtung verstoßen habe. Zugleich regt er an, deren Prozessfähigkeit zu prüfen.

Die Antragsgegnerin hat das ihr vorgeworfene Fehlverhalten bestritten. Zudem hat sie ausgeführt, es bestehe kein Grund, ihre Prozessfähigkeit zu überprüfen. Sie sei genau so normal...

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