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OLG Rostock Beschluss vom 07.07.2015 - 20 VAs 2/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerstrafverfahren: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Rechtsbehelf bei Verweigerung der Akteneinsicht

Leitsatz (amtlich)

1. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen.

2. Verweigert die SteuFa nach Übernahme des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und erfolgter Anklageerhebung die Einsicht in die bei ihr als Beiakten zu ihren Vorgängen genommenen und dort verbliebenen Betriebsprüfungsakten, kann dies nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (analog) zur Überprüfung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist demgegenüber subsidiär und ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht deshalb unzulässig (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

Normenkette

AO § 385 Abs. 1; GVGEG § 23 Abs. 3; GVGEG §§ 23 ff.; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2; StPO § 147 Abs. 5 S. 2; StPO § 162; StPO § 199 Abs. 2 S. 2

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 24.04.2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.03.2015 - * - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Angeklagter in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung und des Subventionsbetruges, das derzeit nach Aufhebung un...

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