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OLG Rostock Beschluss vom 06.06.2003 - 3 U 129/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen des Schuldners aufgrund eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs sind nicht von der insolvenzrechtlichen Anfechtung ausgenommen.

2. Informationen, die der Anfechtungsgegner im Rahmen der Sanierungsbemühungen erlangt, können den Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen.

 

Normenkette

InsO § 130

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 3 O 373/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.2.2003 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 3 O 373/02) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 5.797,16 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte nach insolvenzrechtlicher Anfechtung auf Rückgewähr von 5.797,16 Euro zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens bemühte sich der Schuldner um eine Sanierung. In seinem Auftrag unterbreiteten die Rechtsanwälte W. und P. mit Schreiben vom 20.1.2000 allen Gläubigern ein außergerichtliches Vergleichsangebot. Ein Vergleich mit allen Gläubigern kam nicht zustande. Die Beklagte, die das Vergleichsangebot in modifizierter Form annahm, erhielt am 20.4.2000 und am 20.5.2000 jeweils 5.669,13 DM.

Diese Zahlungen focht der Kläger an. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Rückgewähr. Hiergegen richtet sich ihre Berufung. Mit Schreiben vom 29.4.2003 teilte der Senatsvorsitzende ihr mit, dass die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme. Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 3.6.2003 Stellung.

II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu l...

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