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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 21.03.2006 - 12 UF 154/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners beim Unterhalt minderjähriger Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH v. 11.5.2005 - XII ZR 211/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817).

2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner ggü. minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1578, 1610

 

Verfahrensgang

AG Lingen (Urteil vom 28.11.2005; Aktenzeichen 21 F 2269/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen XII ZR 72/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.11.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Lingen geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Lingen vom 4.11.2003 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte den Klägern für die Monate Januar und Februar 2006 keinen Unterhalt zu zahlen hat und der den Klägern vom 4.5.2005 an zu zahlende Unterhalt bis einschließlich Dezember 2005 und wieder beginnend ab März 2006 auf 40 EUR für die Klägerin zu 1) sowie jeweils 20 EUR für die Kläger zu 2), 3) und 4) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bei...

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