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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.06.2010 - 14 UF 3/10

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Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen 16 F 1010/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.12.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Wilhelmshaven wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des von ihm seit Ende 1993 bis Anfang 2005 gezahlten Unterhalts in Anspruch.

Die Parteien waren seit August 1961 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1965 und 1968 geborene Söhne hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil vom 1.8.1985 geschieden (16 F 246/84 AG Wilhelmshaven). Später einigten sich die Parteien in dem Verfahren 4 UF 11/87 OLG Oldenburg am 20.5.1987 u.a. über den nachehelichen Unterhalt. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, über den 1.11.1986 hinaus der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.250 DM monatlich zu zahlen. Die Beklagte war ihrerseits berechtigt, ohne Anrechnung auf den Unterhalt für die Zeit von drei Jahren monatlich 1.000 DM hinzuzuverdienen.

Der Kläger erhob sodann 1993 eine Abänderungsklage (16 F 418/93, AG Wilhelmshaven), mit der er ab Februar des Jahres den völligen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte. In diesem Verfahren machte er geltend, sein anrechenbares Einkommen habe sich - u.a. durch den Wegfall einer Verletztenrente und weitere Verpflichtungen - verändert, die Beklagte sei hingegen zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die Beklagte trug ihrerseits vor, durch sporadische Tätigkeiten lediglich 520 DM monatlich zu verdienen und im Übrigen nicht vermitt...

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