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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.02.1989 - 6 U 266/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sterbegeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob sich der Erbe auf einen bestehenden Ersatzanspruch der Beerdigungskosten, das Sterbegeld anrechnen lassen muss.

 

Normenkette

BeamtenversorgungsG § 18 Abs. 1, 4; BGB § 1968

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 2 O 316/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Oktober 1988 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.289,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar 1988 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt nicht 40.000,– DM.

– Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung des Beklagten bleibt hingegen ohne Erfolg.

Der Klägerin steht Ersatz der gesamten Beerdigungskosten zu.

Die Beerdigungskosten sind eine Nachlaßverbindlichkeit und gemäß § 1968 BGB vom Erben zu bezahlen oder demjenigen zu ersetzen, der sie für den Erben verauslagt hat (zur Frag der Entfaltung vergl. Staudinger-Marotzke, 12. Auflage § 1968 Rdnr. 1)

Die Klägerin muß sich auf ihren Ersatzanspruch nicht das Sterbegeld anrechnen lassen. Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch über das Sterbegeld, das die Klägerin gemäß § 18 Beamtenversorgungsgesetz erhalten hat.

Beim Sterbegeld handelt es sich um einen beamten-rechtlichen Versorgungsanspruch eigener Art. Er entsteht originär zugunsten der in § 18 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Personen und fällt nicht in den Nachlaß (Stegmüller/Schmalhofer/Baur Beamtenversorgungsgesetz § 18 Anm. 1). Das pauschale Sterbe...

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  (1) 1Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. 2Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der ...

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