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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.01.2007 - 4 U 52/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anwachsung von Gesellschaftsvermögen gem. § 738 BGB auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regelungen

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 4 O 2546/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.07.2008; Aktenzeichen II ZR 37/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.5.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.790,43 EUR nebst Zinsen O i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streithelfer hat seine eigenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung O i.H.v. 65.000 EUR abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H.L. eine Forderung gegen die Beklagte geltend.

Der Gemeinschuldner H.L. war zusammen mit R. L. Gesellschafter der Gesellschaft B. center D. GbR, zu deren Vermögen eine Immobilie in D. gehört. Die auf dem Grundstück befindliche Immobilie vermietete die B. center D. GbR an die P. V. H. GmbH & Co. KG. Die Beklagte gewährte der GbR Kredite, die durch Grundpfandrechte auf dem Eigentum der Gesellschaft abgesichert sind. Darüber hinaus trat die B. center D. GbR die Mietzinsansprüche an die Beklagte ab. Die P. V. H. GmbH & Co. KG zahlte den Mietzins für den Monat September 2004 i.H.v. 35.790,43 EUR (Klageforderung) aufgrund der Abtretung an die Beklagte.

Am 19.7.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters R.L. eröffnet, am 11.8.2004 das über das Vermögen des Gesellschafters H.L.

Über das Vermögen ...

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