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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 07.02.2024 - 5 U 33/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung der zeitlich folgenden nächsten organischen Schädigung (hier: Untergang von Nervenzellen als Folge der Gefäßenge) zum haftungsrechtliche Primärschaden; Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf diesen Schaden; Beweisführung bzgl. des der Behandlerseite obliegenden Beweises mangelnder Ursächlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der haftungsrechtliche Primärschaden besteht nicht nur in der Fortdauer des krankhaften Zustands, der Anlass für die inkriminierte Behandlung gegeben hat (hier: Gefäßenge infolge einer Vaskulitis), sondern umfasst auch die zeitlich folgende nächste organische Schädigung (hier: Untergang von Nervenzellen als Folge der Gefäßenge), so dass sich die Beweislastumkehr auch auf diesen Schaden erstreckt.

2. Der nach § 630 h Abs. 5 BGB der Behandlerseite obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit ist erst dann geführt, wenn sich die Kausalität als allenfalls theoretischer Zusammenhang darstellt und nicht im Sinne einer realen Möglichkeit greifbar ist.

 

Normenkette

BGB § 630 h Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen 2 O 3573/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.4.2023 zusammen mit dem Verfahren aufgehoben:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren derzeit nicht vorhersehbaren Schäden, die im Zusammenhang mit der Behandlung vom 29. 6. 2017 entstanden sind bzw. zukünftig entstehen, zu ersetzen, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere Träger der Sozialversicherung oder Dritte übergegangen sind.

2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bl...

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