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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 17.11.2021 - 1 Ws 437/21

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Leitsatz (amtlich)

Da ein auf § 127b StPO gestützter Haftbefehl nur der Sicherung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren dient, darf ein solcher nicht mehr erlassen werden, wenn der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren bereits - durch gem. § 419 Abs.2 Satz 2 StPO unanfechtbaren - Beschluss zurückgewiesen worden ist.

 

Normenkette

StPO §§ 128, 127b, 418, 419 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 07.10.2021; Aktenzeichen 3 Qs 375-377/21)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Staatanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2021,

durch die die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Osnabrück vom 14. Juli 2021 als unbegründet verworfen worden sind,

werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Die drei Beschuldigten besitzen die georgische Staatsangehörigkeit und haben jeweils den Status eines Asylbewerbers. Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, am TT. MM 2021 in Ort1 einem gemeinsamen Tatplan folgend in arbeitsteiligem Zusammenwirken gegen (...) Uhr in den Geschäftsräumen der Firma DD, Straße 1, 30 Packungen Zigaretten im Wert von insgesamt 343,90 Euro entwendet zu haben. Dabei verdeckte der Beschuldigte AA mit einem Einkaufswagen die Sicht auf die hinter ihm stehenden Beschuldigten BB und CC, die sich währenddessen die Zigarettenschachteln in die Bekleidung steckten, um mit diesen das Geschäft zu verlassen, ohne die eingesteckte Ware bezahlt zu haben. Die Beschuldigten beabsichtigten sich durch den Weiterverkauf der Zigaretten eine Einnahmequelle einiger Art und Dauer zur Finanzierung des Lebensbedarfs zu verschaffen.

Unter dem 14. Juli 2021 hatte die ...

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