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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 04.04.2003 - 2 W 23/03

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Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 653/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Aurich vom 11.12.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer abgetretenen Forderung.

Bereits mit Beschl. v. 5.7.2002 hatte das AG einen vorangegangenen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller die Bedürftigkeit des Zedenten nicht durch Einreichung einer entspr. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt hatte. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 26.8.2002 zurückgewiesen. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Vorderrichters, dass im vorliegenden Fall auch ein Nachweis der Bedürftigkeit des Zedenten erforderlich sei.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2002 überreichte der Antragsteller sodann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten und beantragte erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschl. v. 11.12.2002 wies der Einzelricher des LG Aurich auch den neuerlichen Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwischenzeitlich zwar die Bedürftigkeit des Zedenten nachgewiesen sei, nicht jedoch diejenige des Klägers selbst und darüber hinaus Zweifel an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestünden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr durch den Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die wiederholte Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt sich als unzulässig dar, da einer erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Rechts...

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