Leitsatz (amtlich)
Der Kündigungsbutton gemäß § 312k Abs. 2 BGB darf auch in Fällen, in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert.
Normenkette
BGB § 312k; UKlaG § 2 Abs. 1; UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; UKlaG § 4
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf Webseiten sowie in Apps, die den Erwerb des Deutschlandtickets als Abonnement auf elektronischem Wege ermöglichen, nicht zugleich eine Schaltfläche zur Erklärung der Kündigung (samt sich anschließender Seite zur Bestätigung der Kündigung und Bestätigungsseite) vorzuhalten, sondern diese lediglich in einem geschützten Kundenbereich vorzuhalten.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2023 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
V. Das Urteil ist für den Kläger wegen Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR f...