Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafentschädigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG wird durch die Klageerhebung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei bei einem örtlich und sachlich unzuständigen AG gewahrt.
2. Das für eine Klage nach § 13 StrEG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt nicht voraus, dass bereits bei Klageerhebung eine ablehnende Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt; es reicht aus, wenn diese vor der letzten mündlichen Verhandlung ergangen ist.
3. Belege (hier: Verdienstbescheinigungen), die vom Antragsteller erst nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 S. 2 StrEG vorgelegt werden, können dann noch Berücksichtigung finden, wenn die Vorlage deswegen unterlassen wurde, weil der Antragsteller eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft im Entschädigungsverfahren erkennbar falsch interpretiert hat.
Normenkette
StrEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 4 O 2621/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 31.7.2007 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.248 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.5.2007 zu zahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.248 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz für Verdienstausfall, der ihm durch erlittene strafprozessuale Maßnahmen entstanden sei.
Im Zuge eines gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde ihm in der Zeit vom 3.8.2005 bis 6.10.2005 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und sein Führerschein sic...