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OLG Nürnberg Urteil vom 15.02.2005 - 3 U 2260/04

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 4 HK O 9599/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.5.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 90.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Zulässigkeit des Vertriebs und der Werbung, für das Mittel "A.", und zwar in der Darreichungsform als Drink, als Konzentrat mit Beutel, sowie als Trinkampulle in der Konzentration von 1.000 mg.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insb. die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Er hat eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben.

Im Heft 20/1998 der Zeitschrift "f" bewarb die Beklagte auf der Seite 83 das von ihr vertriebene Produkt "A." Es heißt dort u.a., dass der erfrischende Fertigdrink und 1.000 mg L-Carnitine optimal die Energiefreisetzung im Fettstoffwechsel unterstütze und die Ausdauer im Training fördere.

Dieses Mittel in der Darreichungsform eines Konzentrats mit Beutel sowie in Trinkampullen pries die Beklagte ferner in einem Faltprospekt u.a. mit folgenden Worten an:

"Mit 1.000 mg L-Carnitine pro Liter Fertiggetränk ... spezi...

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