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OLG Nürnberg Urteil vom 02.07.1996 - 11 UF 814/96

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, der wegen nachhaltiger und massiver Behinderung des Umgangsrechts des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten teilweise verwirkt ist, kann wieder aufleben.

2. Für das Wiederaufleben des verwirkten Unterhaltsanspruches genügt es nicht, daß der Unterhaltsberechtigte sich hinsichtlich des Umgangsrechts nunmehr neutral verhält. Es setzt vielmehr voraus, daß die Wirkungen des früheren Fehlverhaltens bei den Kindern beseitigt sind und der Unterhaltspflichtige einen dauerhaften und angemessenen Umgang mit den Kindern ausüben kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1579 Nr. 6

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen 1 F 393/95)

OLG Nürnberg (Urteil vom 08.02.1994; Aktenzeichen 11 UF 2641/93)

AG Weiden i.d. OPf. (Urteil vom 26.07.1993; Aktenzeichen 2 F 380/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weiden vom 13. Februar 1996 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts Weiden vom 26.7.1993, Az.: 2 F 380/92, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8.2.1994, Az.: 11 UF 2641/93, ab 1. Januar 1996 an Stelle von monatlich 1.150,– DM einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren Unterhalt in Höhe von 1.300,– DM zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte 15 % und die Klägerin 85 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.831,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Sie begehrt eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts vom Beklagten.

Aus d...

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