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OLG Nürnberg Beschluss vom 25.09.2014 - 11 WF 1152/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn in einer Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, so sind darunter die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese Mehrkosten nach der sog. Differenzmethode und nicht nach Quoten zu berechnen.

Normenkette

FamFG § 150 Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 104

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 07.08.2014; Aktenzeichen 001 F 527/12)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 7.8.2014 abgeändert.

Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endbeschluss des AG Schwabach vom 14.5.2014 zu erstattenden Kosten werden auf 1.787,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 20.5.2014 festgesetzt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und den Antrag auf Zugewinnausgleich im Termin beim AG - Familiengericht Schwabach - vom 14.5.2014 zurückgenommen. Das AG hat den Verfahrenswert für das Verfahren mit Beschluss vom 14.5.2014 auf (insgesamt) 113.611,66 EUR und folgende Einzelwerte festgesetzt: Ehesache 13.755 EUR, Versorgungsausgleich 18.306 EUR, Güterrecht 81.550,66 EUR. Im Endbeschluss (Verbundbeschluss) hat das AG folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind; diese trägt der Antragsgegner".

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrens...

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