Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.
Normenkette
ZPO § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen BI-...) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Schuldner P. ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B. Blatt ... Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 2.10.2013.
Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dingliche...