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OLG Nürnberg Beschluss vom 05.12.2014 - 14 W 2263/14

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.09.2014; Aktenzeichen 6 O 2947/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.9.2014 - 6 O 2947/14, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung wegen der Vornahme von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1, deren (Mit-)Geschäftsführer der Antragsteller war, am 22.9.2010 einen "Kaufvertrag", in dem er sich zur Übertragung seiner Lebensversicherung bei der X Versicherung auf die Beklagte zu 1 gegen Zahlung eines Entgelts verpflichtete. In dem Vertrag heißt es:

"Der Verkäufer verkauft gemäß beiliegenden AGB oben genannten Versicherungs- bzw. Bausparvertrag an den Käufer und tritt mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Ansprüche an den Käufer ab."

"Der Kaufpreis beträgt 90.000 EUR und wird wie folgt ausgezahlt:

Kaufpreiszahlung 30.000 EUR sofort nach Auszahlung des Rückkaufwerts/Guthabens an den Käufer. Der Restbetrag (Kaufpreis abzgl. erste Kaufpreiszahlung) i.H.v. 60.000 EUR wird gemäß gewählter Auszahlungsvariante laut AGB auf Folgendes Konto des Verkäufers ausgezahlt:"

"Sollte das von der Versicherung an den Käufer ausgezahlte Guthaben nicht dem oben genannten Betrag ... von 60.000 EUR entsprechen, soll der Kaufvertrag dennoch gültig bleiben, jedoch der Kaufpreis angepasst werden. Der Kaufpreis errechnet sich in diesem Fall auf Grundlage des tatsächlich von der Versicherung ausgezahlten Betrages ..."

Zusätzlich unterzeichnete der Kläger ein Abtretungsformular, mit dem er "alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Versicherungsgesellscha...

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