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OLG Nürnberg Beschluss vom 02.11.2017 - 8 U 1054/17

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 2 O 7905/15)

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen 8 U 1054/17)

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az. 2 O 7905/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen die auf Feststellung seiner wirksamen Vertragskündigung zum 31.12.2014 gerichteten Ansprüche des Klägers abgelehnt und folgerichtig die entsprechende negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Urteils, die den Senat überzeugen.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 20.07.2017 und das weitere Berufungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 25.10.2017 noch auszuführen:

1. Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen,...

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