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OLG Nürnberg Beschluss vom 02.03.2010 - 8 W 353/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand für Klage aus Kraftfahrtversicherungsvertrag bei Altfällen

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 15.02.2010; Aktenzeichen 3 O 1360/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 15.2.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; denn das LG Ansbach hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen aus zwei Kraftfahrtversicherungen, mit denen Schaustellerzugmaschinen versichert waren. Beide Versicherungsverträge wurden vor dem 1.1.2007 abgeschlossen. Den Verträgen lagen die AKB 2002 bzw. 2004 zugrunde. Bei einem Brand in der Nacht vom 25. auf den 26.8.2008 wurden beide Fahrzeuge vollständig zerstört.

Mit Beschluss vom 15.2.2010 hat das LG Ansbach den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.12.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, dass das LG Ansbach örtlich nicht zuständig ist.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Ansicht vertritt, § 215 VVG finde auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, da die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG keine Anwendung finde, da es sich bei § 215 VVG um eine prozessuale Vorschrift handele. Zumindest aber für Klagen, die ab dem 1.1.2009 erhoben würden, sei gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG § 215 VVG anwendbar.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG Ansbach hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden ausführlichen Gründe des Beschlusses des LG Ansbach verw...

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