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OLG Naumburg Urteil vom 30.09.2002 - 1 U 28/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Geltendmachung einer Honorarforderung liegt die Beweislast dafür, dass das Mandat ohne aufschiebende Bedingung (hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung) erteilt worden ist, beim Rechtsanwalt.

2. Ein Mandant kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine aufschiebende Bedingung für die Auftragserteilung nicht eingetreten ist, wenn er in Kenntnis des endgültigen Nichteintretens dieser Bedingungen Leistungen des Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, die Gebührentatbestände auslösen.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen 14 O 249/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.3.2002 verkündete Urteil des LG Halle (14 O 249/99) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro nicht.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin durch zumindest konkludente Ermächtigung seitens der Gesellschafter der Rechtsanwälte M., S. und Partner GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, den Honoraranspruch der Gesellschaft geltend zu machen.

Die ehemalige Rechtsanwaltssozietät M., S. & Partner GbR hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in der vom LG zuerkannten Höhe aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags gem. §§ 675, 611 BGB i.V.m. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 6 Abs. 1, 23, 26 BRAGO. Die Beklagten haben den Rechtsa...

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