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OLG Naumburg Urteil vom 30.06.1999 - 2 U (Lw) 4/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für sogenannte Separationsflächen durch die Gemeinschaft der Separationsinteressenten.

 

Normenkette

EGBGB Art. 233 § 10 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 812, 988

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 12 Lw 28/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Magdeburg abgeändert.

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht für sogenannte „Separationsflächen” eine Nutzungsentschädigung geltend.

Die Beklagten führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie nutzen unter anderem einige Grundstücke in der Gemarkung W. als Ackerflächen, die ursprünglich die Funktion von Wegen hatten, jedoch zu DDR-Zeiten im Rahmen der Schaffung arrondierter landwirtschaftlicher Flächen umgebrochen wurden. Als Eigentümer dieser Flurstücke sind sogenannte „Separationsinteressenten” bzw. die „Gesamtheit der Separationsbeteiligten in W.” im Grundbuch eingetragen. Es handelt sich um altrechtliche Personenzusammenschlüsse. Diese Gemeinschaften wurden bisher weder auseinandergesetzt, noch werden ihre Mitglieder im Grundbuch genannt.

Einen Teil der Separationsgrundstücke, nämlich 12,9482 ha, haben die Beklagten am 27.03.1997 von der Klägerin zu einem jährlichen Pachtzins von 5.826,70 DM gepachtet. Unstreitig waren zumindest die Pachtgrundstücke schon zuvor, seit 1990 von den Beklagten bewirtschaftet worden,...

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