Leitsatz (amtlich)
Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s.a. OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 – 9 U 178/02).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 14 O 63/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2002 verkündete Urteil des LG Halle – Az. 14 O 63/02 – abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro – betreffend den Zeitraum bis zum 17.12.2002 – nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, soweit sie nach dem 17.12.2002 entstehen, aus dem Unfall vom 5.8.2001 auf der Ortsverbindungsstraße Sch./W. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000 Euro
Gründe
A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. I. Die Berufung ist zulässig.
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