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OLG Naumburg Beschluss vom 30.08.2017 - Not 1/17

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Normenkette

BeamtStG § 54 Abs. 4; BNotO § 7 Abs. 3 S. 2, § 111b; VwGO § 80

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 11. August 2017, die aufschiebende Wirkung der beim Senat anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. Juli 2017 (Not 1/17) gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der vorbezeichneten Klage anzuordnen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Anträge des Antragstellers vom 21. August 2017, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine beim Senat anhängige Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 vorläufig dem Notar K., hilfsweise einem Notariat oder einer Standesorganisation zuzuweisen, die vom Wohnsitz des Antragstellers mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde erreichbar ist, wobei das Notariat bzw. die Ausbildungsstelle jeweils vom Senat angewiesen werden soll, die Ausbildung des Antragstellers vorläufig fortzuführen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vorbezeichneten Maßnahmen vorzunehmen, wobei der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Anträge eine Zwischenverfügung erlassen soll, werden als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wies der Präsident der Antragsgegnerin den Antragsteller dem Notar U. G. in M. ab dem 29. Juli 2017 zur Ausbildung zu. Am 28. Juli 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Anfechtungsklage beim Senat. Mit Schreiben vom 8. August 2017 ordnete der Präsident der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung vom 10. Mai 2017 an. Hiergegen wendet sic...

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