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OLG Naumburg Beschluss vom 27.07.2005 - 3 UF 108/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Alleinzuweisung der Ehewohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Alleinzuweisung der Ehewohnung ist nur zulässig, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar eine bewusst hohe, über bloße Unbequemlichkeiten und Billigkeitsabwägungen hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Eingreifen. Andererseits ist der Anwendungsbereich nicht auf Sachverhalte unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Ehegatten beschränkt. Es genügen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die auch unter Berücksichtigung des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Ehewohnung für den betroffenen Ehegatten zur unerträglichen Belastung machen. Dazu rechnet insb. grob rücksichtsloses Verhalten des anderen Ehegatten.

 

Normenkette

BGB § 1361b; HausrVO § 13; HausrVO § 18a

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 4 F 181/05)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 7.6.2005 (Az.: 4 F 181/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Dem Antragsgegner wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

3. Der Beschwerdewert beträgt 6.000 EUR.

 

Gründe

1. Die gem. §§ 621e, 621 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, weil das AG der Antragstellerin zutreffend die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Darüber hinaus setzt § 1361b BGB für die Alleinzuweisung der Ehewohnung an den antragstellenden Ehegatten voraus, dass für ihn nur durch diese Maßnahme eine unbillige Härte vermieden werden kann. Das bedeutet nach der Vorstellung des Ges...

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